AGB der Fahrschule Plonner Liezen und Leoben

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Partnerschaft braucht faire Regeln! Diese bilden die Basis für unsere Geschäftsbeziehungen. Wir haben alle rechtlichen Formulierungen in eine leicht verständliche Sprache übersetzt und die Inhalte übersichtlich aufbereitet. So helfen beispielsweise hervorgehobene Schlüs-selbegriffe, die jeweils relevanten Informationen schnell und bequem zu finden. Aus Grün-den der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weibli-cher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für bei-derlei Geschlecht.

Der Inhalt im Überblick:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
2 Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages
3 Dauer des Vertrages, Beendigung und Kündigung
4 Voraussetzungen zur Teilnahme
5 Theoretische Fahrausbildung
6 Praktische Fahrausbildung
7 Zweite Ausbildungsphase / Ergänzungsausbildung
8 Fahrprüfung
9 Ausbildungskosten, Zahlungsbedingungen und Versäumniskosten
10 Datenschutz
11 Haftung
12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
13 Sonstiges

Datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung
1 Zustimmung
2 Widerruf

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Fahrschule Plonner e.U. und dem Kunden. Maß-geblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Als Kunden gelten nur Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Fahrschule Plonner e.U schließt nur zu diesen AGB ab, die ohne erneuten Hinweis auch für weitere Geschäfte mit dem Kunden gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.3 Fahrschule Plonner e.U behält sich Änderungen der AGB vor.
1.4 Kenntnis Bringung. Dem Kunden sind diese AGB vor Abschluss des Ausbildungsvertra-ges nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.
1.5 Diese AGB sind auf der Homepage unter www.plonner.at veröffentlicht.
1.6 Zustandekommen. Mit Unterzeichnung eines Ausbildungsauftrags kommt ein vorüber-gehendes Schuldverhältnis zwischen dem Kunden und Fahrschule Plonner e.U über das darin vom Kunden gebuchte Leistungspaket (der „Ausbildungsvertrag“) nach Maßgabe der nach-stehenden AGB zustande.

2 Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages
2.1 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem gebuchten Leistungspaket, das ein abgeschlossenes Gesamtwerk darstellt.
2.2 Die jeweils von Fahrschule Plonner e.U angebotenen Leistungspakete für sämtliche Führerscheinklassen sowohl für die erste als auch für die zweite Ausbildungsphase beinhal-ten die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils gel-tenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und die entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse anwendbaren Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung bzw. die Grund- und Weiterbildung nach GWB (C95 / D95). Erfasst von diesen Leistungspaketen und im Gesamtpreis berücksichtigt sind die Service- und Sup-port Leistungen sowie die Vorstellung zu den jeweiligen Prüfungen. Die von einem gebuch-ten Leistungspaket in diesem Sinn erfassten Trainingseinheiten stellen nicht teilbare Teilleis-tungen dar, sondern verstehen sich als Gesamtpaket bestehend aus unselbständigen Teilleis-tungen (im Folgenden sogenannte Trainingseinheiten).
2.3 Der Kunde kann auf eigenen Wunsch zusätzliche theoretische und praktische Trai-ningseinheiten als separate Einzelleistungen oder bei Säumnis einzelner gesetzlich vorgeschriebener theoretischer und praktischer Trainingseinheiten des gebuchten Leistungspakets als nachträgliche Einzelleistungen im Rahmen eines separaten Leistungspakets buchen.
2.4 Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen, soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Leistungspaketes nichts anderes ergibt.
2.5 Fahrschule Plonner e.U behält sich das Recht vor vereinbarte Kurse und Termine zu verschieben oder abzusagen. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälli-ger Schaden durch Fahrschule Plonner e.U nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.
2.6 Der Kunde ist zur Abnahme der gesamten von einem gebuchten Leistungspaket erfass-ten unselbstständigen Teilleistungen verpflichtet. Ein Rücktritt oder Teilrücktritt des Kunden in Bezug auf einzelne Teilleistungen des gebuchten Leistungspakets ist daher nicht möglich.

3 Dauer des Vertrages, Beendigung und Kündigung
3.1 Vertragsdauer. Der Ausbildungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.2 Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.
3.3 Beendigung. Der Vertrag endet mit vollständiger Abnahme der gebuchten Leistungspa-kete automatisch.
3.4 Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab der letzten praktischen oder theoreti-schen Trainingseinheit die praktische Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden oder ist zu dieser nicht angetreten, können nach § 64b Abs 7a KDV 1967 diverse bereits absolvierte theoretische oder praktische Trainingseinheiten, die im Zuge eines Leistungspakets erbracht wurden, nicht mehr angerechnet werden und verfallen. Damit wird die Erbringung des ge-buchten Leistungspakets durch den Kunden vereitelt und endet daher der Ausbildungsver-trag um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat (zB 22. März 2011 – 22. September 2012; 31. Mai 2011 – 30. November 2012) automatisch. Das Selbe gilt, wenn der Kunde die Ausbildung für 18 Monate unterbrochen hat.
3.5 Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab der zuletzt absolvierten praktischen oder theoretischen Trainingseinheit die Grundqualifikationsprüfung (C95 / D95) nicht erfolgreich bestanden, gelten die Ausführungen zu Punkt 3.4 sinngemäß und endet daher der Ausbil-dungsvertrag auch um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat (zB 22. März 2011 – 22. September 2012; 31. Mai 2011 – 30. November 2012) automatisch.
3.6 Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation und Weiter-bildungsverordnung (GWB-VO) endet der Vertrag, wenn der Kunde zum gebuchten Leistungspaket nicht erscheint, automatisch um 24 Uhr jenes Tages, an dem die Abnahme des Leistungspakets vereinbart gewesen wäre.
3.7 Beginnt der Kunde nicht innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Ausbildungs-vertrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag nach Ablauf dieser Frist um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde (zB 22. März 2011 – 22. September 2012; 31. Mai 2011 – 30. November 2012) auto-matisch.
3.8 Umfasst der Vertrag als Leistungspaket die gesetzlich vorgeschriebene zweite Ausbil-dungsphase, so endet der Vertrag automatisch um 24 Uhr des Tages an dem die Lenkberech-tigung aufgrund der Säumnis der Nachfristen gemäß § 4c Abs 2 FSG entzogen wird.
3.9 Kündigung.
Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Der Kunde kann aus der ordentlichen Kündigung keine Ansprü-che ableiten. Jede Partei kann den Vertrag darüber hinaus außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die jeweils andere Partei hat in dem Fall Anspruch auf Schadenersatz, wenn der wichtige Grund im Verhalten des an-deren vorliegt, womit der einen der beiden Parteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
3.10 Bei Beendigung des Ausbildungsvertrages nach den Punkten 3.4 bis 3.9 verfallen die im Zuge eines Leistungspakets allenfalls bereits erbrachten beziehungsweise absolvierten Trai-ningseinheiten, und können daher bei Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages nicht mehr angerechnet werden. Nach Ende des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, ist eine Rückzahlung des Entgelts zur Gänze oder teilweise für noch nicht erbrachte bezie-hungsweise nicht in Anspruch genommene Trainingseinheiten eines gebuchten Leistungspa-kets jedenfalls ausgeschlossen.

4 Voraussetzungen zur Teilnahme
4.1 Verkehrszuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung. Mit der Anmeldung zu einem Leistungspaket bestätigt der Kunde, dass er darüber in Kenntnis ist, die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen zu müssen, um eine gesetzes-konforme Ausbildung absolvieren zu können.
4.2 Der Kunde kann an der Ausbildung bereits vor Vorliegen der behördlichen Bestätigung über die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung teilnehmen. Sollte nach-träglich die Verkehrszuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht bestätigt werden, trägt der Kunde das Risiko, dass er nicht mehr rechtzeitig innerhalb der 18 Monate seit der letzten Trainingseinheit zur theoretischen Fahrprüfung antreten kann. In diesem Fall wird der Ausbildungsvertrag automatisch beendet und gilt Punkt 3.4 sinngemäß. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Verkehrszuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung für das erfolg-reiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht nachweist.
4.3 Die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch den Kunden ergebenden Rechtsfolgen und Nachteile einschließlich Kosten und sonstiger Aufwand sind vom Kunden zu tragen.
4.4 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Suchtmit-teln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Ver-kehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen. Der Kunde hat die Fahrschule Plonner e.U in diesem Fall bei Verschulden für den entstandenen Aufwand schad- und klaglos zu halten.

5 Theoretische Fahrausbildung
5.1 Theorieunterricht. Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften ent-sprechenden theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung, um zur theo-retischen Fahrprüfung zugelassen zu werden. Daher obliegt dem Kunden die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Gruppen-kurses.
5.2 Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende theoretische Trainingseinhei-ten, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat er diese innerhalb eines anderen ge-schlossenen Gruppenkurses, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen. Die Dauer einer theoretischen Trainingseinheit beträgt 50 Minuten.
6 Praktische Fahrausbildung
6.1 Praxisunterricht. Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur im Beisein eines Beauftragten der Fahrschule Plonner e.U gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist vom Kunden Folge zu leisten.
6.2 Die Dauer einer praktischen Trainingseinheit beträgt 50 Minuten. Der Preis einer Trai-ningseinheit richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen, die von außen lesbar im Bereich der Eingangstür der Standorte der Fahrschule Plonner e.U an-gebracht sind.
6.3 Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrtrainers unbedingt Folge zu leis-ten. Ein Schadenersatzanspruch der Fahrschule Plonner e.U bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.
6.4 Trainingseinheiten beginnen grundsätzlich am Standort oder Trainingsplatz der Fahr-schule Plonner e.U und enden dort.
6.5 Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Trainingseinheiten ist nur mit Zu-stimmung der Fahrschule Plonner e.U gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Fahrschule Plonner e.U ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder allgemein die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt würde.
6.6 Absage und Verlegung. Praktische Trainingseinheiten müssen vom Kunden spätestens 24 Stunden (Montag bis Freitag) vor dem jeweilsvereinbarten Termin persönlich oder telefo-nisch (ausgenommen Textnachrichten) im Fahrschulbüro abgesagt bzw. verlegt werden, an-dernfalls gelten diese als versäumt und es treten die in Punkt 9.5 angeführten Kostenfolgen ein. Samstage sowie Sonn- & Feiertage bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht.

7 Zweite Ausbildungsphase / Ergänzungsausbildung
7.1 Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung (gilt auch für Erste-Hilfe-Kurse in der Fahrschule) sind die Bestimmungen über Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie den theoretischen und praktischen Unterricht (Punkte 4, 5 und 6) sinn-gemäß anzuwenden.
7.2 Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln der Fahrschule Plonner e.U darüber, kann der Abschluss des Ausbildungsvertrages von einer mit einem Fahrtrainer zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden.
7.3 Fehlen nach Beurteilung der Fahrschule Plonner e.U die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zweite Ausbildungsphase, so kann der Kunde diese erst nach deren Erfül-lung absolvieren. Der Kunde hat die Kenntnisse und Fähigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten nachzuholen.
7.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen, innerhalb welcher die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc.) zu vereinbaren.
7.5 Fahrschule Plonner e.U trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haf-tung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungs-phase. Der Kunde ist für die Einhaltung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen allein verantwortlich.
7.6 Fahrschule Plonner e.U trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haf-tung für die Einhaltung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen der vorgeschriebe-nen Weiterbildung der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (C95 / D95). Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen allein verantwortlich.
7.7 Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung dürfen nur von eigens dafür autorisierten Instituten (zB Fahrsicherheitszentren von ÖAMTC und ARBÖ sowie von bestimmten Fahrschulen) abgenommen werden. Der Ausbildungsvertrag und die AGB der Fahrschule Plonner e.U sind auf Fahrsicherheitstrainings, die bei einem anderen Anbieter absolviert werden, nicht anwendbar. Fahrschule Plonner e.U haftet in diesem Fall daher nicht für etwaige Schäden oder sonstige Nachteile, die dem Kunden aus der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und im Zusammenhang mit der Benutzung des Trainingsgeländes des jeweiligen Anbieters entstehen.
7.8 Fahrschule Plonner e.U verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vor-geschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden diesen Umstand im Zentralen Führerscheinregister einzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das je-weils absolvierte Modul auszustellen.

8 Fahrprüfung
8.1 Nach Absolvierung des theoretischen und praktischen Unterrichts im Umfang des ge-buchten Leistungspaketes hat Fahrschule Plonner e.U im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Kunden einen Prüfungstermin zur behördlichen Fahrprüfung anzubieten.
8.2 Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch Fahrschule Plonner e.U, wenn die für die jeweils angestrebte Lenkberechtigung vorgeschriebene Ausbildung erfolg-reich absolviert wurde. Der Kunde hat die Möglichkeit das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die behördliche Fahrprüfung durch eine simulierte Fahrprü-fung in Theorie (Garantieprüfung) und / oder Praxis (Prüfungsgütesiegel) bei Fahrschule Plonner e.U feststellen zu lassen. Dem Kunden entstehen aus der Prüfungssimulation und aus dem Ergebnis daraus keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen Fahrschule Plonner e.U.
8.3 Die Einteilung der Plätze zu Prüfungsterminen erfolgt durch Fahrschule Plonner e.U.
8.4 Fahrschule Plonner e.U kann die Vergabe eines Prüfungstermins zur behördlichen prak-tischen Prüfung ablehnen, wenn die Mindestdauer der Ausbildung zur Erlangung der ange-strebten Lenkberechtigung innerhalb des gebuchten Leistungspakets noch nicht erreicht wurde und insgesamt die gesetzlich erforderliche Ausbildung im Rahmen des gebuchten Leistungspakets nicht absolviert werden konnte, und Fahrschule Plonner e.U daran kein Ver-schulden trifft. In diesem Fall kann der Kunde die Ausbildung zur Erlangung der für die Fahr-prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fortsetzen, oder den Ausbildungsvertrag mit Fahrschule Plonner e.U gemäß Punkt 3.10 fristlos beenden. Dem Kunden entstehen dar-aus keine wie auch immer gearteten Ansprüche.
8.5 Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins nicht sämtliche Terminvereinba-rungen einschließlich allfälliger Probeprüfungstermine ein, so ist Fahrschule Plonner e.U nicht mehr an die früher vergebenen Prüfungstermine gebunden. Der Kunde hat mit Fahr-schule Plonner e.U einen neuen Prüfungstermin festzulegen.
8.6 Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen Gründen auch immer (zB. Erkrankung, Unfall), berechtigen den Kunden nicht das Entgelt zur Gänze oder teilweise für das gebuchte Leistungspaket zurückzufordern.
8.7 Zu der/den behördlichen Fahrprüfung(en) hat der Kunde als Identifikationsdokument einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
8.8 Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Able-gung der Fahrprüfung selbst. Aus dem Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung oder wenn der Kunde aus in seiner Person gelegenen Gründen die für die jeweils angestrebte Lenkberechtigung gesetzlich erforderliche Ausbildung nicht im Rahmen des gebuchten Leis-tungspaketes absolvieren kann, können daher keine Ansprüche gegenüber Fahrschule Plon-ner e.U abgeleitet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten wiederholt oder das Vertragsverhältnis gemäß Punkt 3.10 vorzeitig fristlos beendet werden. Sollte der Kunde sich für die Wiederholung der Un-terrichtseinheiten entscheiden, wird von Fahrschule Plonner e.U ein entsprechend den nicht erfolgreich bestandenen Prüfungsteilen individuelles Paket an Trainingseinheiten erstellt. Der Gesamtpreis dieses zu buchenden Pakets wird aus den dann gültigen Preisen für die ein-zelnen Trainingseinheiten und der neuerlichen Vorstellung zur Prüfung errechnet.
8.9 Die Anmeldung zur Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95 / D95) obliegt dem Kunden.

9 Ausbildungskosten, Zahlungsbedingungen und Versäumniskosten
9.1 Ausbildungskosten. Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach den für die Leistungs-pakete bei Vertragsabschluss gültigen Preisen. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebüh-ren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psycholo-gische Gutachten, der Erste-Hilfe-Kurs sowie Lernunterlagen sind nicht Gegenstand des Aus-bildungsvertrages und vom Kunden (siehe Informationsblatt Fremdkosten) gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteu-er von 20%.
9.2 Zahlungsbedingungen. Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages ist grundsätzlich der Gesamtbetrag des Entgelts für das gebuchte Leistungspaket fällig.
9.3 Bei Teilzahlungsvereinbarung ist eine Anzahlung entsprechend des/der gebuchten Leis-tungspaketes/e mit Zustandekommen des Ausbildungsvertrages fällig. Die Restzahlung wird je nach Vereinbarung der Parteien im Ausbildungsvertrag zur Zahlung fällig.
9.4 Zahlungsverzug. Bei erforderlicher Mahnung infolge Zahlungsverzugs behält sich Fahr-schule Plonner e.U vor 5% an Mahnspesen pro Mahnung, sofern das Mahnwesen selbst be-trieben wird, zu verrechnen. Bei Übergabe an einen Rechtsanwalt oder Inkassobüro sind die anfallenden Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, vom Kunden zu tragen. Fahrschule Plonner e.U ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur voll-ständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.
9.5 Versäumniskosten. Soweit in diesen AGB für den konkreten Fall nichts anderes be-stimmt ist, ist Fahrschule Plonner e.U berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme ver-einbarter Leistungspakete oder auch nur einzelner Trainingseinheiten, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessensphäre liegenden Gründen auch immer (zB. Krank-heit, Unfall) versäumt wurden, die in der geltenden Preisliste jeweils für dieses Leistungspa-ket vorgesehenen Preise zu verrechnen. Klarstellend festgehalten wird, dass soweit der Kun-de Trainingseinheiten der gebuchten Leistungspakete versäumt, eine Rückerstattung des Entgelts für das gebuchte Leistungspaket, auch nicht nur teilweise, nicht erfolgt. Die ver-säumten Trainingseinheiten sind, soweit das gesetzlich erforderlich ist, als nachträgliche Zu-satzleistungen gemäß Punkt 2.3 nachzuholen und vom Kunden zu bezahlen.

10 Datenschutz
10.1 Erfassung der Kundendaten. Im Falle des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages er-hebt und verarbeitet Fahrschule Plonner e.U die vom Kunden zur Verfügung gestellten und im Zuge der absolvierten Ausbildung ermittelten personenbezogenen Daten, das sind Vor- und Nachname, frühere Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefon-nummer, E-Mail-Adresse und Staatsbürgerschaft, Arbeitsort oder Schule, Angaben zum be-stellten Leistungspaket, Inhalt des Ausbildungsvertrages und Informationen zum Ablauf der Fahrausbildung (Beginn, Status und Abschluss theoretischer sowie praktischer Unterricht und sonstiger Ausbildungsbestandteile), unter Einhaltung der Bestimmungen des Daten-schutzgesetzes 2000 zur Vertragsabwicklung, d.h. für die Abwicklung des Ausbildungsvertra-ges und der Abrechnung der Leistungen aus dem Ausbildungsvertrag. Die Daten zur Person sowie zum Ablauf der Fahrausbildung werden ferner an die jeweils zuständige Führerschein-behörde im Sinne des Führerscheingesetzes und an das zentral geführte Führerscheinregis-ter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Ausstellung einer Lenkberechtigung und zur Erfüllung sonstiger Angelegenheiten des Führerscheinwesens übermittelt. Eine Da-tenverarbeitung darüber hinaus findet nur bei Vorliegen der im Datenschutzgesetz 2000 genannten Rechtfertigungsgründe, und insbesondere – soweit gesetzlich notwendig – bei Vorliegen der Zustimmung des Kunden durch separate Erklärung (siehe „datenschutzrechtli-che Zustimmungserklärung“) statt.
10.2 Fahrschule Plonner e.U wird dem Kunden über Anfrage unentgeltlich Auskunft über die bei Fahrschule Plonner e.U gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Kunde kann Fahrschule Plonner e.U jederzeit um die Berichtigung, Löschung und Sperrung der ge-speicherten personenbezogenen Daten ersuchen.
10.3 Fahrschule Plonner e.U ist gemäß Datenschutzgesetz beim österreichischen Datenver-arbeitungsregister unter der Nummer DVR: 3001608 eingetragen.

11 Haftung
11.1 Fahrschule Plonner e.U ist ausschließlich zur Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-keiten für die theoretische und praktische Fahrausbildung entsprechend den hierfür gelten-den gesetzlichen Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und Wei-terbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungser-folg.
11.2 Weiteres übernimmt Fahrschule Plonner e.U keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theore-tischen oder praktischen Ausbildung, sofern Fahrschule Plonner e.U bzw. ihre Beauftragten diesen Schaden oder diesen Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt ha-ben. Im Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule Plonner e.U ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.
11.3 Für Schäden, welche während der praktischen Fahrausbildung, insbesondere bei Aus-bildungsfahrten (B-L17) und Übungsfahrten (B) sowie Fahrsicherheitstrainings, an dem vom Kunden bzw. dessen Begleitperson(en) eingebrachten Fahrzeug(en) entstehen, haftet weder Fahrschule Plonner e.U noch die ausbildende Person, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fahrschule Plonner e.U oder der ausbildenden Person vor.

12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist der Standort der Fahrschule Plonner e.U, mit welcher auch der Ausbil-dungsvertrag abgeschlossen wird. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesen AGB und aus diesem Vertrag nach Maßgabe dieser AGB ergebende Streitigkeiten wird das für den jeweiligen Sitz der Fahrschule Plonner e.U, mit welcher der Ausbildungsver-trag abgeschlossen wurde, örtlich zuständige Gericht vereinbart. Da der Kunde Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichts-sprengel seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt.
12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Fahrschule Plonner e.U gilt ös-terreichisches Gesetz. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnli-chen Aufenthalt hat, entzogen wird.

13 Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.2 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages jede Änderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
13.3 Der Kunde stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass Fotoaufnahmen, welche von ihm im Rahmen der Führerscheinausbildung oder im Zusammenhang mit einer Fahrschulveranstal-tung angefertigt werden, auf unserer Homepage und/oder auf Facebook bzw. in anderen sozialen Netzwerken veröffentlicht werden dürfen. Wir verpflichten uns ebenso, diese Bilder nicht an Dritte weiter zu geben, übernehmen jedoch keine Haftung dafür, dass unbefugte Dritte die Fotos kopieren oder weiterleiten.
13.4 Gutscheinbedingungen. Bitte hierbei die Vermerke direkt auf unseren Gutscheinen beachten. Gutscheine können einmalig in der jeweiligen Gültigkeitsperiode (siehe Gutschein, oder 12 Monate nach Ausstellung; ausgenommen Wertgutscheine) eingelöst werden und sind direkt bei der Anmeldung im Büro abzugeben. Sie sind nicht mit anderen Gutschein- und Rabattaktionen kombinierbar (ausgenommen Wertgutscheine). Eine Barablöse ist gene-rell nicht möglich.

Datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung
1 Zustimmung
1.1 Der Kunde stimmt mit Unterfertigung auf der dafür vorgesehenen Unterschriftszeile am Ausbildungsauftrag zu, dass Fahrschule Plonner e.U seine Stammdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Angaben zur absolvierten Ausbildung verwenden darf, um ihm Informationen über die Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen von Fahrschule Plonner e.U für Zwecke des eigenen Marketings im Zusammenhang mit den von Fahrschule Plonner e.U angebotenen Leistungspaketen im Bereich Führerscheinausbildung per SMS oder E-Mail zuzusenden, oder ihn diesbezüglich telefonisch, über Twitter, Facebook oder andere soziale Medien zu kontaktieren.
1.2 Der Kunde stimmt auch zu, dass seine personenbezogenen Daten nach Beendigung des Ausbildungsvertrages bis zu 3 Jahre danach zu eigenen Marketingzwecken der Fahrschu-le Plonner e.U, insbesondere zur Zusendung von Werbematerial über eigene Produkte und Dienstleistungen der Fahrschule Plonner e.U im Bereich der Führerscheinausbildung und zur Geschäftsanbahnung betreffend das eigene Produkt- und Dienstleistungsangebot aufbe-wahrt und verwendet werden dürfen. Dem Kunden ist bekannt, dass diese Daten nach Ab-lauf der 3 Jahre gelöscht werden.

2 Widerruf
2.1 Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft mit Schrei-ben an Fahrschule Plonner e.U | (8940 Liezen, Wirtschaftspark C3 oder 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 9), oder per E-Mail ( oder ) widerrufen werden.

Letzte Aktualisierung: Mai 2018